Bürgerverein Vilich-Müldorf e.V. Stand: 09.07.2018 Download als PDF
§ 1: Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Vilich-Müldorf e. V.“. Er hat seinen Sitz in Bonn-Beuel, Ortsteil Vilich-Müldorf.
2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. 5275 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
– der Heimatpflege und Heimatkunde,
– des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,
– der Jugend- und Altenhilfe,
– des Natur-, Klima- und Umweltschutzes
2) Der Satzungszweck wird unmittelbar insbesondere verwirklicht durch
– Veranstaltungen des Brauchtums und der Heimatpflege sowie für junge und alte Menschen. Dazu gehören unter anderem
o die Proklamation des Kinderprinzenpaars,
o die Organisation des Kinderkarnevalszuges und des Karnevalsausklangs,
o die Organisation des Dorffests und des Adventsmarkts,
o sowie die Durchführung des St. Martins-Zuges und der Senioren-Adventsfeier.
– Veranstaltungen und Maßnahmen zum Natur-, Klima- und Umweltschutz. Dazu gehören unter anderem
o das Einrichten eines Dachgartens zum klima- und umweltfreundlichen Gärtnern auf dem Bunkergebäude.
3) Der Satzungszweck wird ferner durch Unterhaltung und Verwaltung der Mühlenbachhalle verwirk-licht, die neben der Nutzung durch den Bürgerverein selbst auch anderen steuerbegünstigten Kör-perschaften, die Mitglieder des Bürgervereins sind, zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
4) Der Verein verwaltet die Mühlenbachhalle mit Inventar und das dazu gehörige Grundstück. Der Verein erstellt jährlich einen Hallenbenutzungsplan, wonach die Halle steuerbegünstigten Körper-schaften, die Mitglieder des Bürgervereins sind, zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwe-cke kostendeckend überlassen wird. In Zeiten, in denen die Halle gemäß Hallenbenutzungsplan unbenutzt bleibt, kann die Halle gelegentlich auch Dritten, vornehmlich aus dem Ortsteil Vilich-Müldorf, zur Nutzung kostendeckend überlassen werden. Der Benutzungsplan darf nicht ohne Zu-stimmung der betroffenen Körperschaft geändert werden. Nebenräume der Mühlenbachhalle kön-nen an Dritte vermietet werden, sofern dies dem Satzungszweck nicht entgegensteht.
§ 3: Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
6) Organämter können für ihre Tätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes erhalten.
§ 4: Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz oder berechtigte Interessen in Vilich-Müldorf hat. Mitglieder können auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentli-chen Rechts werden, die ihren Sitz oder berechtigte Interessen in Vilich-Müldorf haben. Mit
der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.
2) Die Anmeldung ist in Textform an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Aufnahme eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ein Aufnah-meanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5: Beiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Für natürliche Personen und für juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge bestimmt werden.
§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt
– durch freiwilligen Austritt,
– durch Streichung von der Mitgliederliste,
– durch Ausschluss,
– durch Tod.
2) Der freiwillige Austritt ist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand in Textform mit einer Frist von einem Monat zu erklären.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist.
4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grobe Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen schuldhaft begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag durch Beschluss. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit einzuräumen, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist gegenüber dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen und zu begründen.
§ 7: Organe
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) der Beirat.
§ 8: Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst im 1. Halbjahr, unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
2) Die Einladung erfolgt in Textform mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag.
3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform dem Vorstand eingereicht werden.
4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
g) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der an-wesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.
6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmit-glied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus for-malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen werden spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Ver-sammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9: Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Ver-einsinteresse erfordert oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwe-ckes und der Gründe verlangt.
2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln über die Mitgliederversamm-lung gemäß § 8 der Satzung entsprechend.
§ 10: Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, von denen einer den Ersatzkassenprüfer bil-det. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2) Die Amtzeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstands. Wieder-wahl ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse, alle Konten, Buchungsunterlagen und Belege und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 11: Vorstand
1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern. Die Verteilung der Ämter wird vom Vorstand selbst vorgenommen.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertre-ten.
3) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen Stimmen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4) Eine Listen-Mehrheitswahl und eine Wahl en bloc sind zulässig.
5) Bei mehreren Bewerbern um ein Vorstandsamt kann auf Antrag von der Versammlung eine gehei-me Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
§ 12: Zuständigkeiten des Vorstands
1) Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem ande-ren Vereinsorgan zugewiesen sind.
2) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet be-sondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
3) Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung des Vorstands je eine Stimme. Sitzungen wer-den durch das damit beauftragte Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Darüber hinaus können Be-schlüsse auch per Email im Umlaufverfahren oder in einer Telefonkonferenz gefasst werden.
4) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 13: Beirat
1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat soll mindestens drei und höchstens elf Mitglie-der umfassen.
2) Der Beirat soll sich aus den Vertretern der Ortsvereine, örtlichen Gruppierungen und sachkundi-gern Bürger zusammensetzen.
3) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands bezüglich der Brauchtums- und Heimatpflege in Vilich-Müldorf, der Unterhaltung der Mühlenbachhalle und der örtlichen Angelegenheiten.
4) Sitzungen des Beirats werden bei Bedarf durch den Vorstand einberufen. Empfehlungen des Bei-rats sind für den Vorstand nicht bindend.
5) Die Mitglieder des Beirats werden jeweils nach der Wahl des Vorstands bestimmt, ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstands.
§ 14: Ordnungen
1) Der Verein kann sich Ordnungen geben, darunter die Geschäftsordnung des Vorstands und eine Beitrags- und Finanzordnung.
2) Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
3) Soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt, ist der Vorstand zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung der Ordnungen befugt.
§ 15: Haftung im Verein
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, die keine über ein pauschalierte Aufwandsent-schädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetzes hinausgehende Vergütung erhal-ten, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Aus-übung ihre ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16: Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversamm-lung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abge-gebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Bonn, die es aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Vilich-Müldorf zu ver-wenden hat.
§ 17: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.04.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterzeichnet von
Versammlungsleiter: Thomas Biedermann
Protokollführer: Rainer Knieps